Pflichtteilsansprüche

Pflichtteilsansprüche – welche sind das und wie hoch ist der Pflichtteil?

Sinn des Pflichtteilsrechts ist die gesicherte Teilhabe der Familie des Erblassers am Familienvermögen. Pflichtteilsansprüche sind daher gesetzliche Ansprüche bestimmter Personen auf eine Teilhabe am Nachlass, die nicht ausgeschlossen werden können (außer in extremen Ausnahmen wie insbesondere schweren tätlichen Angriffen auf den Erblasser).

Pflichtteilsansprüche können nur Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Abkömmlingen und Eltern zustehen. Andere Personen haben per se keinen Pflichtteilsanspruch, auch wenn alle Vorgenannten bereits verstorben sein sollten. Weitere Voraussetzung für ein Pflichtteilsrecht ist zumeist, dass die Person aufgrund gesetzlichen Erbrechts zur gesetzlichen Erbfolge berufen wäre.

Der Anspruchsberechtigte hat beim Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen einen Geldanspruch gegen die Erben in Höhe seines halben gesetzlichen Erbteils. Dieser Erbteil wird abstrakt ermittelt. Hierbei bleiben Enterbungen, Ausschlagungen, Erbunwürdigkeiten usw. unberücksichtigt. Die dergestalt ermittelte Pflichtteilsquote wird an den Bestand des Nachlasses am Todestag angelegt und hierdurch der Pflichtteilsanspruch errechnet. Der Nachlass ist zum gemeinen Wert anzusetzen. Oftmals gehen die Auffassungen über den Wert von Nachlassgegenständen, insbesondere von Immobilien, derart auseinander, dass Sachverständigengutachten hierüber erforderlich werden. Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und ist sofort fällig. Unter bestimmten Umständen greift eine Stundungsregelung.

Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht am Nachlass selbst beteiligt, auch nicht an einzelnen Gegenständen. Er hat auch keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände, sondern lediglich einen Geldanspruch. Über den Nachlass darf er nicht mitentscheiden, er ist nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.

  • § 2305 BGB regelt den Fall, dass ein potenziell Pflichtteilsberechtigter Erbe ist, seine Erbquote jedoch geringer ist als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. In diesem Fall gewährt das Gesetz diesem Erben einen „Zusatzpflichtteil“, nämlich einen Geldanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem halben gesetzlichen und dem tatsächlichen Erbteil.
  • § 2306 BGB regelt den Fall, dass ein potenziell Pflichtteilsberechtigter Erbe ist, seine Erbschaft jedoch durch eine der folgenden Beschränkungen oder Belastungen betroffen ist: Durch die Einsetzung eines Nacherben, die bloße eigene Einsetzung als Nacherbe, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, eine Teilungsanordnung, ein Vermächtnis oder eine Auflage. In diesen Fällen hat der Betroffene die Möglichkeit, diesen derart belasteten Erbteil auszuschlagen und dafür seinen Pflichtteilsanspruch in ungeschmälerter Höhe zu erhalten. Schlägt ein Pflichtteilsberechtigter, der nicht mit einer der vorgenannten Beschwerungen und Belastungen eingeschränkt wurde, die Erbschaft aus, so entfällt sein Erbteil, ohne dass er einen Pflichtteilsanspruch hat. Eine Ausnahme hiervon und weitere Besonderheiten gelten für Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch i.S.d. § 2325 BGB ergänzt die Rechte des Pflichtteilsberechtigten. Um zu verhindern, dass der Erblasser zeitnah vor seinem Ableben den Nachlass (und den Pflichtteilsanspruch) dadurch vermindert, dass er sein Vermögen verschenkt, hat der Gesetzgeber dem Pflichtteilsberechtigten neben den oben genannten Ansprüchen einen weiteren Anspruch eingeräumt: den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser erweitert den Geldanspruch des Pflichtteilsberechtigten in Höhe seiner Pflichtteilsquote auf den Wert von Schenkungen, die der Erblasser Dritten gemacht hat. Einbezogen werden jedoch nur die Schenkungen der letzten zehn Jahre, maßgebend ist die Vollendung des Rechtserwerbs, mit der Besonderheit, dass diese Frist bei Ehegatten erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen anfängt. Für Erbfälle ab 2010 ist mit der Pflichtteilsreform ein Stufenmodell eingeführt worden: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch sinkt jedes Jahr um 10 % der Ausgangssumme, er beträgt also nach Ablauf des ersten Jahres nur noch 90 %, ein Jahr später 80 % usw. des ursprünglichen Betrages. Behielt sich der Erblasser bei einer solchen Schenkung jedoch den Nießbrauch (oder andere Nutzungsvorbehalte oder Zugriffsmöglichkeiten) vor, so beginnt die 10-Jahres-Frist nach Auffassung der Rechtsprechung nicht zu laufen.

Träger der Pflichtteilslast sind im Außenverhältnis die Erben, im Innenverhältnis hingegen besteht die Pflicht zur anteiligen Pflichtteilstragung im Verhältnis der Beteiligung der Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigten am Nachlass (Ausnahme: vgl. § 2310 BGB).

  • § 2314 BGB sieht für den Pflichtteilsberechtigten zahlreiche Ansprüche vor, die ihm helfen sollen, seinen Pflichtteilsanspruch zu realisieren: Er hat danach einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, seine Hinzuziehung zu dieser Bestandsaufnahme, Anspruch auf eine Wertermittlung der Nachlassgegenstände und auf eine behördliche oder notarielle Nachlassverzeichniserstellung. Alle damit verbundenen Kosten haben die Erben zu tragen.

Alle vorstehenden Hinweise sind vereinfachte und verkürzte Darstellungen des Pflichtteilsrechtes, um einen ersten Eindruck hiervon zu vermitteln. Es gibt darüber hinaus viele weitere Regeln, Ausnahmen und Gegenausnahmen, weitere Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Diese wären in jedem Einzelfall, wenn hieran Interesse besteht, zu prüfen und zu beraten.

Wer seine Pflichtteilsberechtigten durch letztwillige Verfügungen schlechter stellt als bei gesetzlicher Erbfolge, sollte als sichersten Weg klären, ob mit Pflichtteilsansprüchen zu rechnen ist, ob diese zu Lebzeiten gestalterisch reduziert oder vermieden werden können (z.B. durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht) und ob erforderlichenfalls ausreichend Liquidität besteht oder beschafft werden kann, um die Pflichtteilsansprüche zu bedienen. Für diese Vertiefungen sind als sicherster Weg rechtliche Berater (Rechtsanwalt oder Notar) einzubinden und individuell die Pflichtteilsgefahren zu ermitteln und gestalterisch zu reduzieren, wenn dies gewünscht ist.

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