Häufig gestellte Fragen

 

Form & Erstellung

Ohne ein Testament tritt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge ein. Dies kann unter Umständen unerwünscht sein bzw. den Willen des Verstorbenen nicht vollständig abbilden. Einige Beispiele:

Möglicherweise sollen andere Erben eingesetzt werden als bei gesetzlicher Erbfolge. Oder es sollen nur die gesetzlichen Erbquoten abgeändert werden. Häufig gewünscht ist dies z.B. bei Ehegatten mit Kindern, die sich für den Erbfall des Erstversterbenden wechselseitig zu Alleinerben einsetzen wollen (anderenfalls würden der längerlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern Erbe werden und eine Erbengemeinschaft entstehen). Partner ohne Kinder wollen sich oft gegenseitig zu Erben einsetzen, um zu verhindern, dass ansonsten die Eltern / Geschwister oder andere ganz oder teilweise erben.

In einem Testament können auch einzelne Gegenstände verteilt werden – durch ein Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung. So können z.B. wertvolle Vermögenswerte an einzelne Familienmitglieder, Geldzuwendungen an Enkel oder Patenkinder, Erinnerungsstücke oder Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen verteilt werden – und natürlich auch vieles andere.

Zum Schutz von Minderjährigen, zur Sicherung des eigenen Willens und zur Streitvermeidung kann eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Dies kann sich auf die Abwicklung des Nachlasses beschränken oder langjährig Nachlassteile unter die Verwaltung einer verlässlichen Person stellen.

Wer geschieden oder getrennt lebt, kann durch ein Testament verhindern, dass Vermögenswerte von ihm erst auf ein gemeinsames Kind und später von diesem auf den anderen Elternteil (den Ex-Partner) übergehen – z.B. durch eine Vor- und Nacherbfolge.

Wer die Nachteile einer Erbengemeinschaft verhindern will, kann dies durch eine Alleinerbenlösung oder eine Testamentsvollstreckung erreichen. Auch viele anderen Wünsche können durch ein Testament festgehalten und abgesichert werden. Vielfältige Gründe sprechen für die Errichtung eines Testamentes. Es wird empfohlen, für die Optimierung der eigenen letztwilligen Verfügung eine Beratung durch einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt oder einen Notar wahrzunehmen.

Ein Testament darf jeder errichten, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf frei wählen, ob die Errichtung des Testamentes handschriftlich oder notariell vorgenommen wird. Wer hingegen zwischen 16 und 18 Jahren alt ist, darf sein Testament nur bei einem Notar errichten. Nicht mehr testieren kann, wer seine „Testierfähigkeit“ verloren hat. Was ist das? Die „Testierfähigkeit“ verliert, vereinfacht gesagt, wer krankheitsbedingt nicht mehr die Bedeutung seiner Erklärungen versteht (Beispiel: Wer vollständig dement ist, kann kein Testament errichten). Auch kann die Testierfreiheit eingeschränkt sein: Wer sich bereits über einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament an bestimmte letztwillige Verfügungen gebunden hat (Beispiel: A setzt B mittels Erbvertrages unwiderruflich zum Alleinerben ein), kann diese nicht einseitig durch Testament ändern. Verbleiben Fragen? Dann bitte individuell beraten lassen.

Testierunfähigkeit liegt vor, wenn der Erblasser wegen einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB.) Beispielhaft (aber nicht ausschließlich) können folgende Symptome auf eine mögliche Testierunfähigkeit hinweisen:

• Gravierende Aufmerksamkeits-, Bewusstseins-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen, z.B. fehlende Orientierung zu Zeit, Ort, Person oder Situation;

• Denkstörungen (Abreißen von Gedanken, Zerfahrenheit, Angst, Ideenflucht);

• Wahn oder wahnartige Realitätsverkennung, Sinnestäuschung oder psychopathologische Uneinsichtigkeit und Verwirrtheit;

• Anhaltspunkte für eine schwere Persönlichkeitsveränderung, sei es infolge Suchtverhaltens (chronischer Alkoholismus, Rauschgiftsucht), Demenz, Schizophrenie oder Psychose;

• Gemütslagen mit krankhaftem Ausmaß, so dass sie die Erwägungen und Entschlüsse des Erblassers beherrschen (sog. „Störung der Affektivität“), z.B. beherrschender Einfluss einer (hirnorganischen) Euphorie, Gereiztheit, grundlose Aggressivität, Depression oder Apathie;

• Fremdbeeinflussbarkeit in abnormem Ausmaß (Ausbleiben eigenständigen Abwägens und kritischer Distanz), naheliegend bei Verlust der bei dem Betroffenen früher üblichen Distanz und beim Aufbau einer pseudofamiliären Nähe zu Pflegepersonen, Betreuern usw. mit Vertrauensseligkeit / übergroßer Dankbarkeit;

• Intelligenzdefizite („Oligophrenie“), häufiger bei einem IQ unter 60.

Erscheint es möglich, dass eine Testierunfähigkeit vorliegt, sollte dies zeitnah vor der Testamentserrichtung durch einen Facharzt geprüft und durch ein entsprechendes Gutachten dokumentiert werden. Anzusprechen ist am besten ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Stellt der untersuchende Arzt die Testierfähigkeit fest, sollte das Gutachten dauerhaft verwahrt werden, um es im Streitfall vorlegen zu können.

Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit sollte darüber hinaus stets die notarielle Errichtung des Testaments erwogen werden, da der Notar seine Beobachtungen zur Testierfähigkeit in die Testamentsurkunde mit aufnimmt. Allerdings kann dies ein fachärztliches Gutachten nicht ersetzen, da der Notar in aller Regel nicht über die medizinische Qualifikation verfügt, eine Testierfähigkeit abschließend oder gar verbindlich feststellen zu können.

Ein Testament kann grundsätzlich privatschriftlich oder notariell errichtet werden.

• Privatschriftlich kann ein Testament durch eigenhändiges handschriftliches Schreiben der letztwilligen Verfügungen sowie eigenhändige Unterschrift errichtet werden, wobei Vor- und Zunamen sowie Ort und Datum angegeben werden sollen. Der Testamentstext ist vollständig von Hand abzuschreiben. Gedruckte Texte verletzen diese Formvorschrift und sind unwirksam. Eine Formerleichterung sieht das Gesetz beim sog. gemeinschaftlichen Testament vor, das allerdings nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichten können: Bei diesen gemeinschaftlichen Testamenten reicht es, wenn ein Ehegatte / eingetragener Lebenspartner das Testament handschriftlich verfasst und am Textende beide Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner das Testament unterschreiben. In der Praxis wird darüber hinaus als sicherster Weg empfohlen, zusätzlich folgende Maßnahmen zu ergreifen: Alle Seiten nummerieren (1, 2, 3 … usw.), jede Seite mit einem Namenskürzel versehen, die Seiten zusammenfügen (z.B. tackern) und in einem DIN-A-5-Umschlag bei einem Amtsgericht zu hinterlegen (in der Abteilung Nachlassgericht).

• Notariell kann ein Testament mittels notarieller Beurkundung errichtet werden. Entweder wird das Testament vom Notar verlesen und in dessen Gegenwart von dem Testierenden unterschrieben. Oder dem Notar wird das eigene Testament in einem verschlossenen Umschlag übergeben; der Notar beurkundet dann die Übergabe des Umschlages und wer den Umschlag dem Notar gegeben hat. Notariell errichtete Testamente werden von dem Notar stets in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben.

Beide Wege sind rechtlich völlig gleichwertig für die Wirksamkeit des Testamentes und erreichen das gleiche. Keines hat mehr erbrechtliche Wirkung als das andere, keines hat andere erbrechtliche Folgen als das andere. Bei der Abwicklung des Nachlasses kann ein notarielles Testament Vorteile haben und teilweise einen Erbschein entbehrlich machen. Bei den Kosten für die Errichtung eines Testamentes hingegen hat das handschriftliche Testament Vorteile – es entstehen keine Kosten wie beim notariellen Testament (dort Kosten gem. GNotKG = Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare, sie orientieren sich am Wert des vom Testament Geregelten – oftmals also am Wert des gesamten Vermögens). Wählen Sie frei, welche Form (privatschriftlich / notariell) Sie bevorzugen.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ihre letztwilligen Verfügungen auch gemeinschaftlich in einem gemeinsamen Testament errichten. Andere, die z.B. nicht verheiratet sind, können dies gemeinsam nur in einem notariellen Erbvertrag regeln.

Ein Testament sollte so verwahrt werden, dass es im Erbfall aufgefunden wird. Auch ein Schutz vor Verlust sollte gewährleistet sein, damit die letztwillige Verfügung auch tatsächlich berücksichtigt wird. Bei einer amtlichen Hinterlegung im Nachlassgericht ist die Gewähr am größten, dass das Testament nicht ungewollt verändert oder unauffindbar wird. Wird ein Testament notariell errichtet, gibt der Notar es stets in die amtliche Verwahrung. Wird ein Testament handschriftlich errichtet, darf man selbst entscheiden, ob es in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gebracht wird oder nicht; als sicherster Weg sollte diese Möglichkeit zur freiwilligen Hinterlegung stets genutzt werden. Die Kosten für die Hinterlegung sind für alle Testamentsformen gleich (Festgebühr von 75 € laut Gerichts- und Notarkostengesetz); diese Gebühr muss nur ein einziges Mal gezahlt werden (es ist eine Einmalgebühr und keine Jahresgebühr); nur wer später erneut etwas hinterlegt, muss dann für die weitere Hinterlegung auch erneut bezahlen. Hinzu kommt bei amtlicher Hinterlegung die Gebühr für die Erfassung im Zentralen Testamentsregister (12,50 € bis 15,50 € je Meldung):

Das Hinterlegungsgericht informiert das Zentrale Testamentsregister in Berlin über die Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung; dieses wird auch im Erbfall informiert, so dass die Verfügung in jedem Fall gefunden und eröffnet wird (wenn die letztwillige Verfügung beim Nachlassgericht hinterlegt worden ist). Das Zentrale Testamentsregister erfasst dabei nicht den Inhalt der dorthin gemeldeten letztwilligen Verfügung, sondern nur Angaben zu den Personenstandsdaten des Erblassers, zur Verwahrstelle, zu Art und Datum der Errichtung der letztwilligen Verfügung sowie – bei notariellen Urkunden – auch Name, Amtssitz und Urkundenrolle des Notariates. Auskunft aus dem Testamentsregister ist zu Lebzeiten des Erblassers nur mit seiner Zustimmung zu erlangen. Bei einem Sterbefall benachrichtigt das Standesamt das Zentrale Testamentsregister, welches wiederum das örtlich zuständige Nachlassgericht und etwaige Verwahrstellen über Verwahrangaben informiert, damit die amtlich verwahrten letztwilligen Verfügungen eröffnet werden können.

Alternativ kann die Verwahrung eigenhändiger Testamente privat erfolgen, dies ist jedoch immer mit der Gefahr verbunden, dass ein Testament verloren geht oder unterdrückt wird. Diese Gefahr kann reduziert werden, indem das Testament mehrfach errichtet und an mehreren sicheren Stellen hinterlegt wird; hierfür kann das Testament mehrmals abgeschrieben oder es können unter Verwendung einer Blaupause mehrere Durchschläge benutzt werden, die allesamt wirksam sind, da sie jeweils von Hand geschrieben sind (unwirksam ist demgegenüber eine Kopie). Wichtig ist dann jedoch, dass sich die mehreren Exemplare nicht widersprechen und alle wirksam errichtet werden. Zu beachten ist jedoch, dass die alleinige Aufbewahrung im eigenen Privatbereich immer eine Verlustgefahr enthält. Am sichersten und von daher zu empfehlen bleibt die amtliche Hinterlegung bei einem beliebigen Amtsgericht.

Inhalt & Änderungen

Hierbei ist zwischen einem Einzeltestament, einem gemeinschaftlichen Testament und einem Erbvertrag zu unterscheiden:

• Einzeltestament: Ein Einzeltestament kann vom Testierenden jederzeit in jeder gewünschten Weise geändert und aufgehoben werden. Der Testierende kann das Testament z.B. insgesamt aufheben oder nur einzelne letztwillige Verfügungen ändern oder aufheben. Dies kann wie folgt geschehen: Soll das gesamte Testament aufgehoben werden, so kann der Testierende dieses vernichten (mehrfaches Zerreißen, Verbrennen, Schreddern usw.), sofern es sich in seinem Besitz befindet. Wurde das Einzeltestament notariell errichtet, so wurde dies durch den Notar in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben. In diesem Fall muss der Testierende das Testament aus der amtlichen Verwahrung herausnehmen. Allein durch diese Herausnahme ist das notarielle Testament dann aufgehoben und unwirksam.

Unabhängig davon, ob ein eigenhändiges oder ein notarielles Testament errichtet wurde, kann der Testierende ein neues Testament in jeder der beiden Formen errichten und das frühere Testament darin aufheben. Auch wenn ein Testament durch ein neues Testament aufgehoben wird, empfiehlt es sich allerdings, das bisherige Testament zu vernichten (bzw. im Fall notarieller Errichtung vorher aus der amtlichen Verwahrung zu nehmen), damit dieses im Erbfall nicht ebenfalls dem Nachlassgericht vorgelegt wird und wegen überholter Inhalte zu Irritationen oder bei einer gesonderten Eröffnung durch das Nachlassgericht zu Mehrkosten führt.

Sollen nur einzelne letztwillige Verfügungen geändert werden (z.B. einzelne Erbeinsetzungen oder Vermächtnisse oder Auflagen oder Bestimmungen zur Testamentsvollstreckung), so kann dies entweder im Ausgangstestament geändert werden (sofern dieses privatschriftlich errichtet wurde). In diesem Fall sind im Original die entsprechenden Änderungen vorzunehmen und es sind die Änderungen jeweils vom Testierenden zu unterschreiben (am Ende des Testamentes sowie idealerweise auch jeweils an den entsprechend geänderten bzw. ergänzten Textstellen, um die Urheberschaft jeder Änderung zu dokumentieren). Alternativ können die Änderungen auch durch ein neues (Ergänzungs-)Testament umgesetzt werden. Hierin sollte klargestellt werden, welche ursprünglichen Verfügungen geändert und was an deren Stelle gelten soll sowie was unverändert fortgelten soll.

• Gemeinschaftliches Testament: Eheleute und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, gemeinschaftlich zu testieren (§ 2265 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG), u.a. im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments (auch „Ehegattentestament“ genannt). Ob dieses geändert werden kann, hängt von vielem ab und sollte durch einen rechtlichen Berater geklärt werden. Vereinfacht gilt Folgendes: Leben beide Eheleute / eingetragene Lebenspartner, so können diese das gemeinschaftliche Testament gemeinsam ändern, z.B. durch ein neues gemeinschaftliches Testament. Sie können auch gemeinsam bisherige bindende letztwillige Verfügungen widerrufen (durch ein gemeinschaftliches Testament) und danach ein jeder selbst ein Einzeltestament errichten. Will nur einer von beiden eine Änderung, der andere aber nicht und können sich beide nicht auf eine Lösung einigen, kann derjenige, der die Änderung will, die frühere letztwillige Verfügung über einen Notar gegenüber dem Partner widerrufen. Näheres hierzu sollte ein Notar beraten, der hierfür von Gesetzes wegen erforderlich ist. Zu beachten ist in allen Fällen, dass mit einem Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen auch Verfügungen anderer (insbes. des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners) entfallen können, so dass dann z.B. auch die eigene Begünstigung durch den anderen entfällt oder frühere überholte Testamente wieder zur Geltung gelangen usw. – daher sollte vorab eine rechtliche Beratung eingeholt werden.

Ist einer der Testierenden bereits verstorben, so kann der Längerlebende an einzelne oder sogar an alle eigenen letztwilligen Verfügungen gebunden sein, so dass er nicht oder nur eingeschränkt anderweitig testieren kann. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung in jedem Einzelfall individuell ermittelt werden. Wenn eine solche Bindungswirkung vorliegt, kann sich der Längerlebende hiervon evtl. befreien, wenn er das ihm Zugewandte ausschlägt, wofür ggf. kurze und strenge Fristen und Formen zu beachten sind, überdies sind alle weiteren Rechtsfolgen vorher zu klären, um Schäden zu vermeiden. Ohne eine solche Ausschlagung hängt es von der Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Testamentes ab, ob es noch insgesamt, nur in Einzelteilen oder gar nicht mehr geändert werden kann. Hierzu kann keine allgemeine Auskunft gegeben werden, da es hierfür auf den genauen Wortlaut und die Auslegung des Testamentes ankommt. Liegt ein gemeinschaftliches Testament vor, sollte daher vor einer Änderung in jedem Fall eine Rechtsberatung wahrgenommen werden.

Zu beachten ist auch, dass in Ausnahmefällen bindende sog. „wechselbezügliche Verfügungen“ auch in getrennten Dokumenten erstellt werden können, wenn sie inhaltlich aufeinander bezogen sind. Selbst bei zwei augenscheinlich einzeln verfassten Testamenten kann daher eine Bindungswirkung wie bei einer gemeinschaftlichen Verfügung eintreten. Bei Zweifeln am Vorliegen einer solchen Bindungswirkung sollte stets ein Rechtsanwalt oder Notar aufgesucht werden.

• Erbvertrag: Ob ein Erbvertrag geändert werden kann, ergibt sich zum Teil aus dem, was vereinbart worden ist. Daher kann keine allgemeine Auskunft gegeben werden. Vielmehr bedarf es in jedem Einzelfall einer Nachprüfung. Vereinfacht gilt oft Folgendes: Ein Erbvertrag zwischen Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern kann von diesen einvernehmlich durch einen neuen Erbvertrag oder auch durch ein gemeinschaftliches Testament geändert werden. Vorab sollten alle Rechtsfolgen geklärt werden. Eine einseitige Änderung ist nur möglich, wenn der Erbvertrag dies zulässt, was im Einzelfall detailliert zu prüfen ist. Ein Erbvertrag zwischen anderen Personen (z.B. Eltern und Kindern oder zwischen Geschwistern) kann von diesen nicht in einem gemeinschaftlichen Testament geändert werden, da nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament errichten dürfen. Möglich ist aber eine gemeinsame Änderung durch einen neuen Erbvertrag. Ob eine einseitige Änderung möglich ist, muss in jedem Einzelfall individuell geprüft werden.

Eine Bindung an ein Testament kann eintreten bei Verfügungen in einem Erbvertrag oder bei sog. „wechselbezüglichen Verfügungen“ von Ehegatten oder eingetragenen Lebensgefährten, insbesondere also in einem sog. gemeinschaftlichen Testament. Sollte ein Erbvertrag vorliegen oder ein gemeinschaftliches Testament, so ist zu empfehlen, rechtlichen Rat bzgl. der Bindungswirkung und deren eventuelle Aufhebungsmöglichkeiten einzuholen.

Zu beachten ist, dass in Ausnahmefällen bindende (auch genannt „wechselbezügliche“) Verfügungen sogar in getrennten Testamenten erstellt werden können, wenn sie inhaltlich aufeinander bezogen sind. Selbst bei zwei augenscheinlich einzeln verfassten Testamenten kann daher eine Bindungswirkung wie bei einer gemeinschaftlichen Verfügung eintreten. Bei Zweifeln am Vorliegen einer solchen Bindungswirkung sollte stets ein Rechtsanwalt oder Notar aufgesucht werden.

Ein Testament kann sehr viele verschiedene Inhalte haben. Das deutsche Erbrecht lässt sehr große Freiheiten, die Verteilung des Vermögens und dessen Verwaltung für viele Jahre selbst zu bestimmen und viele flankierende Regelungen zu treffen. Einige Beispiele von möglichen Inhalten eines Testamentes:

• Bestimmung des oder der Erben. Diese sind die Rechtsnachfolger dessen, der das Testament errichtet, im Erbfall und treten in alle dessen vererblichen Rechte und Pflichten ein.

• Ferner können einzelne Nachlassgegenstände oder sonstige Rechte Dritten, die nicht Erben werden, zugewandt werden durch sog. Vermächtnisse oder durch Auflagen.

• Auch Handlungspflichten können den Erben im Wege der Auflage auferlegt werden, z.B. Anweisungen zum Begräbnis, zur Grabpflege, zur Pflege von Haustieren usw.

• Der Testierende kann ferner Anordnungen zur Teilung seines Nachlasses unter den Erben treffen, sei es unter Anrechnung auf die Erbquote (durch eine „Teilungsanordnung“) oder vorab ohne Anrechnung auf die Erbquote (durch ein „Vorausvermächtnis“).

• Auch ein Vormund für die eigenen minderjährigen Kinder kann über eine letztwillige Verfügung vorgesehen werden,

• ebenso die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zur Abwicklung und/oder zur Verwaltung des Nachlasses, z.B. für minderjährige oder noch geschäftsunerfahrene Kinder, alte oder behinderte Menschen, für streitgefährdete Erbengemeinschaften oder gemeinnützige Einrichtungen usw.

• Ein Testament kann ferner eine Rechtswahl enthalten, also die Wahl des anzuwendenden nationalen Erbrechts (die Wahlmöglichkeiten insoweit sind äußerst beschränkt und daher zuvor rechtlich zu prüfen).

• Bei gemeinschaftlichen Testamenten kann ferner festgelegt werden, ob und ggf. inwieweit die Eheleute / eingetragenen Lebenspartner an diese letztwilligen Verfügungen gebunden sein sollen.

• Für jede im Testament benannte Person können Ersatzpersonen benannt werden, also für Erben / Vermächtnisnehmer / Testamentsvollstrecker / Vormünder usw.

• Spätere Änderungen der Lebensumstände können bereits vorab geregelt werden – z.B. das Hinzukommen weiterer Kinder / Enkel, eine Scheidung, eine Wiederheirat, ein Wegzug ins Ausland, ein Erbstreit, ein Pflichtteilsverlangen und vieles mehr.

Das Vorstehende gibt nur Beispiele aus der Vielzahl möglicher letztwilliger Verfügungen wieder. Zahlreiche weitere Regelungen sind möglich. Zu einer vollständigen Beratung und zur optimalen individuellen Ausgestaltung des eigenen Testamentes sollte ein hierauf spezialisierter Rechtsanwalt oder ein Notar aufgesucht werden. Unwirksam sind letztwillige Verfügungen, die gegen die Gesetze oder gegen die guten Sitten verstoßen.

Durch ein Testament lässt sich festlegen, wer Erbe werden soll. Der Erbe bzw. bei mehreren Erben dann die Erben werden im Todesfall „Nachfolger“ des Verstorbenen und treten im Zeitpunkt des Erbfalles in nahezu alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Sie haben daher eine starke rechtliche Stellung. Wenn mehr als eine Person Sie beerben soll, entsteht eine „Erbengemeinschaft“, auch genannt „Miterbengemeinschaft“. Die daran beteiligten Erben werden als „Miterben“ bezeichnet. Die Höhe des Erbteils des einzelnen Miterben bestimmt der Erblasser durch deren „Erbquote“

Im Rahmen der Bestimmung der Erben ist besonders der Versorgungsbedarf der Hinterbliebenen zu beachten: Wer ist wie zu versorgen und wer erhält welche Erbquote? Die Versorgung der Ihnen nahestehenden Personen ist ein sehr wichtiger Aspekt; natürlich können auch viele andere Ziele und Zwecke mit dem Testament verfolgt und verwirklicht werden, das ist alleine Ihre Entscheidung. Sollte die Versorgung bestimmter Personen für Sie ein wichtiges Ziel sein, ist dies bei der Auswahl der Erben und der deren Erbquote zu beachten.

Zu beachten ist, dass ein Erbe die Erbschaft auch ausschlagen und dadurch seine Nachfolge in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen rückwirkend wie­der beseitigen kann. Hintergrund ist, dass der Erbe unabhängig von seinem Wissen und Willen Erbe wird; das Gesetz will dem Erben daher auch die Möglichkeit geben, diese Erbenstellung auszuschlagen. Wird ein vorgesehener Erbe nicht Erbe, so fällt dessen vorgesehener Anteil am Nachlass an die sog. Ersatzerben. Wer ersatzweise erben soll, kann in einem Testament festgelegt werden, ansonsten gelten die gesetzlichen Ersatzerbenregelungen. Soweit eigene Wünsche bestehen, wer ersatzweise erben soll, wenn ein Erbe wegfällt, sollten diese auch im Testament geregelt werden.

Verfügbarkeit & Bezahlung

Wir bieten folgende Bezahlmöglichkeiten an: PayPal, Kreditkarte (Visa und Mastercard), Sofort-Überweisung und Apple-Pay. Bitte beachten Sie, dass Ihr Testamentsentwurf erst erstellt wird, wenn Ihre Zahlung eingegangen ist. Sie bekommen eine Rechnung per E-Mail nach erfolgreicher Bezahlung zugeschickt

Zunächst durchlaufen Sie einen Fragedialog, in dem Sie Ihre Wünsche eingeben können. Entsprechend Ihrer Auswahl werden Sie individuell durch weitere Fragen und Auswahlmöglichkeiten geleitet. Am Ende haben Sie die Möglichkeit, Ihre Eingaben zu überprüfen. Sie können diesen Vorgang auch jederzeit und überall abbrechen, wenn Sie sich umentscheiden oder doch kein Testament errichten wollen. Wenn alle Inhalte des Testamentsentwurf ausgewählt sind, kann dieser bestellt und bezahlt werden. Dazu können Sie Ihre Zahlungsdaten eingeben. Dann sehen Sie eine Bestellbestätigung mit allen Details Ihrer Bestellung. Erst wenn Sie auf den Button „Kostenpflichtig Bestellen“ klicken, geben Sie eine bindende Erklärung ab. Wir beginnen dann unverzüglich mit der Bearbeitung Ihrer Eingaben und mailen Ihnen eine Bestätigung mit den Einzelheiten zu Ihrer Bestellung und dem weiteren Vorgehen zu. Kurz darauf erhalten Sie Ihren individuell zusammengesetzten Testamentsentwurf in Ihr E-Mail-Postfach. Haben Sie nach drei Stunden noch keine E-Mail von uns mit dem Testamentsentwurf erhalten, können bis zum Erhalt zurücktreten, indem Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Wir erstatten Ihnen dann Ihre Zahlung zurück.

Sie bekommen durch den Testamentsentwurf eine personalisierte Leistung, die nach Ihrer Spezifikation angefertigt wird. Daher können Sie den Testamentsentwurf bei uns nur bestellen, wenn Sie damit einverstanden sind, dass wir mit der Herstellung unmittelbar nach Abgabe Ihres Angebots beginnen. Das Dokument ist ggf. schon wenige Sekunden später abgeschlossen und wird je nach Netzkapazitäten auch wenig später zum Download für Sie per E-Mail bereitgestellt. Sobald wir mit der Erstellung des Testamentsentwurfs begonnen haben, erlischt daher Ihr Widerrufsrecht während einer ansonsten laufenden gesetzlichen Widerrufsfrist.

Wir fertigen ausschließlich Dokumente in deutscher Sprache an. Wenn Sie Ihr Dokument in einer anderen Sprache benötigen, haben Sie eigenständig die Möglichkeit, das fertige deutsche Dokument übersetzen zu lassen. Sie können den Fragedialog nur in deutscher Sprache durchlaufen. Wir fertigen nur Dokumente nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland an. Haben Sie Beratungsbedarf bezüglich Rechtsfragen zu einer anderen Rechtsordnung als der deutschen oder haben Sie sonstige Auslandsberührungen, lassen Sie sich bitte von einem Anwalt oder Notar beraten. Darüber hinaus werden die gesamte Bestellung und der Vertrag mit Ihnen in deutscher Sprache abgewickelt.

Unsere Software erstellt aus Ihren Antworten und Eingaben einen Testamentsentwurf. Wenn Sie sich bei Ihren Antworten verschrieben haben und Eingaben getätigt haben, die Sie so nicht machen wollten, haben Sie vor Abgabe Ihrer Bestellung die Möglichkeit, alle Ihre Eingaben zu überprüfen und diese zu berichtigen bzw. den Fragedialog noch einmal zu durchlaufen. Bitte beachten Sie dabei, dass bei einer Korrektur alle daran anschließenden Eingaben neu eingegeben werden müssen – dies liegt am Online-Dialog, bei dem jede Eingabe auf den bisherigen Eingaben aufbaut. Nachdem Sie den Button „Kostenpflichtig bestellen“ geklickt haben, haben Sie nicht mehr die Möglichkeit, ein Fehler im Dokument zu beheben. Wenn Ihr Testamentsentwurf einen Mangel aufweist, der auf einen Fehler der Software beruht, stehen Ihnen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

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