Ein gemeinschaftliches Testament kann von
Ehegatten errichtet werden.

Und auch von eingetragenen Lebenspartnern gem. Lebenspartnerschaftsgesetz. Andere können kein gemeinschaftliches Testament errichten, sondern entweder alleine ein Einzeltestament oder zusammen mit anderen einen Erbvertrag.

Die Form des gemeinschaftlichen Testaments bringt die Erleichterung, dass bei handschriftlicher Errichtung nur einer von beiden den Text abschreiben braucht (und beide unterschreiben), es muss also nicht jeder selber schreiben. Zudem kann vieles so geregelt werden, dass nicht ein Ehegatte ohne Wissen des anderen Ehegatten etwas ändert. Viele weitere Informationen erhalten Sie über die Info-Buttons während der Erstellung sowie schriftlich mit dem Entwurf.

Gemeinschaftliches Testament

für Eheleute und eingetragene Lebenspartner, die
gemeinsam ein Testament errichten möchten.

Gemeinschaftliches Testament
295,00 €
AllgemeinesGemeinschaftliches Testament
Testamentsentwurf mit umfassenden Regelungsmöglichkeiten für den Nachlass
vielfach individualisierbar
von Spezialisten mit großer Erfahrung entwickelt
Entwurf wird verschickt alsWord-Datei
Einsetzung von ErbenGemeinschaftliches Testament
Ehegatten können einzeln, jeder für sich oder gemeinschafltich Erben einsetzen
Eingabe von Erben und Ersatzerben
wahlweise namentliche oder abstrakte Eingabe der Erben (z.B. Einsetzung der Kinder, Enkel usw.)
Möglichkeit von unterschiedlichen Erbquoten für jeden Erben
Möglichkeit von unterschiedlichen Erbquoten auch für jeden Ersatzerben
auch auf eine gegenseitige Erbeinsetzung zugeschnittene Regelungen
Möglichkeit, eine Stiftung / juristische Person als Erben einzusetzen
Anzahl der Erben (bei Namenseingabe, sonst mehr)bis zu 5
Anzahl der Ersatzerben (bei Namenseingabe, sonst mehr)für jeden Erben bis zu 5 Ersatzerben
Ersatzerben für die Ersatzerben
Vor- und Nacherbschaft eingebbar
viele Wahlmöglichkeiten bei Vor- und Nacherbschaft, z.B für die Befreiung des Vorerben von einzelnen oder vielen gesetzlichen Pflichten ("befreiter Vorerbe")
VermächtnisseGemeinschaftliches Testament
mehrere Vermächtnisse errichtbar
Ehegatten können einzeln, jeder für sich oder gemeinschafltlich Vermächtnisse errichten
Angebot von Standard-Vermächtnissen (z.B. über Hausrat, Schmuck, Geldzahlungen, Immobilien, Nießbrauch usw.)
Angebot von frei formulierbaren Vermächtnissen (eigene Inhalte)
auch als Vorausvermächtnis zugunsten von Erben möglich
Möglichkeit von Teilungsanordnungen (Zuwendung unter Anrechnung auf den Erbteil)
AuflagenGemeinschaftliches Testament
Ehegatten können einzeln, jeder für sich oder gemeinschaftlich Auflagen anordnen
Möglichkeit zu Bestattungsauflagen
Möglichkeit von Auflagen zur Grabpflege
Möglichkeit einer Auflage zur Versorgung aller etwaigen Haustiere
für jedes einzelne Haustier sind getrennte Auflagen möglich
eine Auflage mit frei eingebbarem Inhalt
TestamentsvollstreckungGemeinschaftliches Testament
Ehegatten können einzeln, jeder für sich oder gemeinschaftlich Testamentsvollstreckungen anordnen
Testamentsvollstreckung zur Abwicklung des Nachlasses
Testamentsvollstreckung zur langjährigen Verwaltung
wahlweise am gesamten Nachlass oder an Nachlassteilen (z.B. nur für bestimmte Erben, für bestimmte Gegenstände oder zeitlich beschränkt)
für jede Testamentsvollstreckung können unterschiedliche Testamentsvollstrecker ernannt werden
Regelung der Vergütung einheitlich für alle Testamentsvollstrecker
möglich: unterschiedliche Vergütung der einzelnen Testamentsvollstrecker
SorgerechtsverfügungGemeinschaftliches Testament
Ehegatten können für einseitige Kinder, gemeinsame Kinder oder bestimmte Kinder einen Vormund benennen
für Minderjährige kann ein Vormund benannt werden
der Vormund kann von gesetzlichen Pflichten befreit werden
Möglichkeit zur Befreiung von nur einzelnen, auswählbaren Pflichten eines Vormunds
bestimmte Personen können von der Vormundschaft ausgeschlossen werden
ein Ersatzvormund ist bestimmbar
verbindliche Anweisungen an den Vormund können ergänzt werden
Wünsche zur Personensorge und Erziehung eingebbar
Ausschluss eines Sorgeberechtigten von der Verwaltung des Erbes für ein Kind möglich
Möglichkeit zur Benennung eines Zuwendungspflegers
weitere InhalteGemeinschaftliches Testament
Möglichkeit zur Anfechtungsschutz-Klausel
Anwendung deutschen Erbrechts
Möglichkeit einer Inflationsklausel für Geldbeträge
Möglichkeit zur Klarstellung zu Ausgleichungspflichten
Möglichkeit einer Mediationsklausel
Möglichkeit einer Schiedsverfahrensklausel für Streitigkeiten
Ehespezifische RegelungenGemeinschaftliches Testament
Möglichkeit zu Regelungen im Scheidungsfall
Möglichkeit zur Absicherung des Längerlebenden durch Strafklauseln für Pflichtteilsberechtigte
Möglichkeit zu Regelungen zur Bindung des Testaments mit Ausnahmemöglichkeiten
Wiederverheiratungsklausel
SeviceGemeinschaftliches Testament
Erläuterungen zu Ihrem Testamentsentwurf (individuelle Hinweise)
Erläuterungen zum Erbrecht (allgemeine Informationen)
Hinweise zum weiteren Vorgehen (z.B. zur wirksamen Umsetzung des Entwurfes)
Zusammenfassung unserer Fragen und Ihrer Antworten
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