Ein gemeinschaftliches Testament kann von
Ehegatten errichtet werden.
Und auch von eingetragenen Lebenspartnern gem. Lebenspartnerschaftsgesetz. Andere können kein gemeinschaftliches Testament errichten, sondern entweder alleine ein Einzeltestament oder zusammen mit anderen einen Erbvertrag.
Die Form des gemeinschaftlichen Testaments bringt die Erleichterung, dass bei handschriftlicher Errichtung nur einer von beiden den Text abschreiben braucht (und beide unterschreiben), es muss also nicht jeder selber schreiben. Zudem kann vieles so geregelt werden, dass nicht ein Ehegatte ohne Wissen des anderen Ehegatten etwas ändert. Viele weitere Informationen erhalten Sie über die Info-Buttons während der Erstellung sowie schriftlich mit dem Entwurf.
für Eheleute und eingetragene Lebenspartner, die
gemeinsam ein Testament errichten möchten.
| Allgemeines | Gemeinschaftliches Testament |
|---|---|
| Testamentsentwurf mit umfassenden Regelungsmöglichkeiten für den Nachlass | |
| vielfach individualisierbar | |
| von Spezialisten mit großer Erfahrung entwickelt | |
| Entwurf wird verschickt als | Word-Datei |
| Einsetzung von Erben | Gemeinschaftliches Testament |
|---|---|
| Ehegatten können einzeln, jeder für sich oder gemeinschafltich Erben einsetzen | |
| Eingabe von Erben und Ersatzerben | |
| wahlweise namentliche oder abstrakte Eingabe der Erben (z.B. Einsetzung der Kinder, Enkel usw.) | |
| Möglichkeit von unterschiedlichen Erbquoten für jeden Erben | |
| Möglichkeit von unterschiedlichen Erbquoten auch für jeden Ersatzerben | |
| auch auf eine gegenseitige Erbeinsetzung zugeschnittene Regelungen | |
| Möglichkeit, eine Stiftung / juristische Person als Erben einzusetzen | |
| Anzahl der Erben (bei Namenseingabe, sonst mehr) | bis zu 5 |
| Anzahl der Ersatzerben (bei Namenseingabe, sonst mehr) | für jeden Erben bis zu 5 Ersatzerben |
| Ersatzerben für die Ersatzerben | |
| Vor- und Nacherbschaft eingebbar | |
| viele Wahlmöglichkeiten bei Vor- und Nacherbschaft, z.B für die Befreiung des Vorerben von einzelnen oder vielen gesetzlichen Pflichten ("befreiter Vorerbe") | |
| Vermächtnisse | Gemeinschaftliches Testament |
|---|---|
| mehrere Vermächtnisse errichtbar | |
| Ehegatten können einzeln, jeder für sich oder gemeinschafltlich Vermächtnisse errichten | |
| Angebot von Standard-Vermächtnissen (z.B. über Hausrat, Schmuck, Geldzahlungen, Immobilien, Nießbrauch usw.) | |
| Angebot von frei formulierbaren Vermächtnissen (eigene Inhalte) | |
| auch als Vorausvermächtnis zugunsten von Erben möglich | |
| Möglichkeit von Teilungsanordnungen (Zuwendung unter Anrechnung auf den Erbteil) |
| Auflagen | Gemeinschaftliches Testament |
|---|---|
| Ehegatten können einzeln, jeder für sich oder gemeinschaftlich Auflagen anordnen | |
| Möglichkeit zu Bestattungsauflagen | |
| Möglichkeit von Auflagen zur Grabpflege | |
| Möglichkeit einer Auflage zur Versorgung aller etwaigen Haustiere | |
| für jedes einzelne Haustier sind getrennte Auflagen möglich | |
| eine Auflage mit frei eingebbarem Inhalt |
| Testamentsvollstreckung | Gemeinschaftliches Testament |
|---|---|
| Ehegatten können einzeln, jeder für sich oder gemeinschaftlich Testamentsvollstreckungen anordnen | |
| Testamentsvollstreckung zur Abwicklung des Nachlasses | |
| Testamentsvollstreckung zur langjährigen Verwaltung | |
| wahlweise am gesamten Nachlass oder an Nachlassteilen (z.B. nur für bestimmte Erben, für bestimmte Gegenstände oder zeitlich beschränkt) | |
| für jede Testamentsvollstreckung können unterschiedliche Testamentsvollstrecker ernannt werden | |
| Regelung der Vergütung einheitlich für alle Testamentsvollstrecker | |
| möglich: unterschiedliche Vergütung der einzelnen Testamentsvollstrecker | |
| Sorgerechtsverfügung | Gemeinschaftliches Testament |
|---|---|
| Ehegatten können für einseitige Kinder, gemeinsame Kinder oder bestimmte Kinder einen Vormund benennen | |
| für Minderjährige kann ein Vormund benannt werden | |
| der Vormund kann von gesetzlichen Pflichten befreit werden | |
| Möglichkeit zur Befreiung von nur einzelnen, auswählbaren Pflichten eines Vormunds | |
| bestimmte Personen können von der Vormundschaft ausgeschlossen werden | |
| ein Ersatzvormund ist bestimmbar | |
| verbindliche Anweisungen an den Vormund können ergänzt werden | |
| Wünsche zur Personensorge und Erziehung eingebbar | |
| Ausschluss eines Sorgeberechtigten von der Verwaltung des Erbes für ein Kind möglich | |
| Möglichkeit zur Benennung eines Zuwendungspflegers |
| weitere Inhalte | Gemeinschaftliches Testament |
|---|---|
| Möglichkeit zur Anfechtungsschutz-Klausel | |
| Anwendung deutschen Erbrechts | |
| Möglichkeit einer Inflationsklausel für Geldbeträge | |
| Möglichkeit zur Klarstellung zu Ausgleichungspflichten | |
| Möglichkeit einer Mediationsklausel | |
| Möglichkeit einer Schiedsverfahrensklausel für Streitigkeiten |
| Ehespezifische Regelungen | Gemeinschaftliches Testament |
|---|---|
| Möglichkeit zu Regelungen im Scheidungsfall | |
| Möglichkeit zur Absicherung des Längerlebenden durch Strafklauseln für Pflichtteilsberechtigte | |
| Möglichkeit zu Regelungen zur Bindung des Testaments mit Ausnahmemöglichkeiten | |
| Wiederverheiratungsklausel |
| Sevice | Gemeinschaftliches Testament |
|---|---|
| Erläuterungen zu Ihrem Testamentsentwurf (individuelle Hinweise) | |
| Erläuterungen zum Erbrecht (allgemeine Informationen) | |
| Hinweise zum weiteren Vorgehen (z.B. zur wirksamen Umsetzung des Entwurfes) | |
| Zusammenfassung unserer Fragen und Ihrer Antworten | |