Gesetzliche Erbfolge

Was geschieht ohne Testament?

Wird nicht in einem Testament (Lesen Sie hier, wie Sie ein Testament errichten) selber bestimmt, wer Erbe werden soll, so gilt das gesetzliche Erbrecht. Das deutsche gesetzliche Erbrecht begünstigt bei der gesetzlichen Erbfolge hierbei zwei Personengruppen, nämlich den Ehegatten des Erblassers (bzw. den „eingetragene Lebenspartner“ gem. LPartG, dieser ist künftig mitgemeint) und die Verwandten des Erblassers, also seine Abkömmlinge (Kinder, Enkel usw.) und mangels solcher seine Vorfahren (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.) sowie deren Abkömmlinge. Ausschlaggebend ist dabei die „rechtliche Verwandtschaft“ und nicht zwingend die leibliche Verwandtschaft (d.h. adoptierte Kinder und „Kuckuckskinder“ können erben, obwohl sie nicht von dem Erblasser leiblich abstammen, Details und Ausnahmen wären jeweils näher zu klären). Irrelevant ist auch, ob die Kinder eheliche oder nicht-eheliche sind (Hinweis: bei Erbfällen vor dem 29.05.2009 musste unterschieden werden, ob die Kinder des Erblassers nicht-ehelich oder ehelich waren und vor oder ab dem 01.07.1949 geboren wurden; solche „Altfälle“ sind auch heute noch strittig und bedürfen einer individuellen Beratung). Ein gesetzliches Erbrecht besteht nicht für die einseitigen Verwandten des anderen Ehegatten (also z.B. für Stiefkinder, Schwägerin und Schwager etc.). Es besteht ferner nicht für nicht-eheliche Lebensgefährten oder sonstige nur nahestehende Personen des Erblassers.

Die jeweiligen Verwandten und der Ehegatte des Erblassers teilen sich das Erbe nach den sich aus dem Gesetz ergebenen Quoten, die bestimmen, ob ein Verwandter neben einem Ehegatten erbt und wieviel. Das gesetzliche Erbrecht ist ferner Grundlage des Pflichtteilsrechts, da sich die Pflichtteilsquoten im Regelfall aus den gesetzlichen Erbquoten ergeben (soweit keine Ausnahme insoweit greift, wie z.B. anderen Verteilungsquoten infolge von Ausgleichungspflichten).

Im Folgenden werden die beiden Personengruppen, die vom gesetzlichen Erbrecht begünstigt werden, etwas näher erläutert. Die gesetzliche Erbfolge kann dabei, wenn es keine nahen Angehörigen gibt, kompliziert sein. Wer im konkreten Fall Ihr gesetzlicher Erbe werden würde, sollte von einem Rechtsanwalt oder Notar ermittelt und dargestellt werden. Die nachfolgende Darstellung vereinfacht das komplizierte Erbrecht und ist daher nur ein Einstieg und keine abschließende Ausführung. Jeder Einzelfall sollte als sicherster Weg individuell geprüft werden.

Verwandtenerbrecht

Wer „verwandt“ ist und über das Verwandtenerbrecht erben kann, entscheidet sich nach Familienrecht. Sonderfälle sind also familienrechtlich zu prüfen (z.B. Adoption, Vaterschaftsanfechtung, künstliche Befruchtung usw.); wegen der Fülle diesbezüglicher Regelungen bedarf dies einer Prüfung und Beratung im Einzelfall.

Sodann unterteilt das Gesetz die Verwandten in „Ordnungen“ und gibt der kleineren Ordnung Vorrang vor der höheren Ordnung:

  • Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel usw.).
  • Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also Schwestern, Brüder, Nichten und Neffen und deren Abkömmlinge).
  • Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also Tanten und Onkel und deren Abkömmlinge).
  • Erben vierter Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge usw.
  • Erben fünfter, sechster, siebenter usw. Ordnung sind jeweils eine frühere Generation und deren Abkömmlinge.

Die kleinere Ordnung verdrängt die höhere Ordnung, d.h. Erben zweiten Ordnung erben nicht, wenn es Erben erster Ordnung gibt; Erben dritter Ordnung erben nichts, wenn es Erben erster oder zweiter Ordnung gibt usw.

Eine weitere Regel des gesetzlichen Verwandtenerbrechts ist das Stammes- und Linienprinzip: Jeder Stamm bzw. jede Linie erhält gleich viel. Von „Stämmen“ spricht man bei den Abkömmlingen: Jeder Stamm eines Kindes erhält gleich viel, egal, ob dies an das Kind oder (bei dessen Vorversterben oder Ausschlagung) an das Kindeskind (Enkel) geht. Von „Linien“ spricht man bei den Vorfahren (z.B. mütterliche und väterliche Linie): Wenn also Erben zweiter Ordnung erben, dann erhält jede Linie gleich viel, egal, ob dies direkt an den Elternteil (Mutter / Vater) oder an dessen Abkömmlinge geht.

Schließlich gibt es noch das „Repräsentationsprinzip“. Es besagt, dass in einem Stamm oder einer Linie der näher Verwandte den ferneren Verwandten ausschließt. Also schließt ein Kind das (von ihm abstammende) Enkelkind aus und ein Elternteil schließt die von ihm abstammenden weiteren Abkömmlinge für diese Linie aus. Die gleichen Grundsätze gelten bei den Großeltern und Urgroßeltern usw. Hatte der Erblasser beispielsweise keine Abkömmlinge, keine Eltern und keine Abkömmlinge von diesen (Geschwister, Neffen / Nichten etc.), so erben die vier Großeltern zu gleichen Teilen.

Das Verwandtenerbrecht verhält sich bildlich gesehen wie eine Flüssigkeit: Das Vermögen wird zunächst der Schwerkraft folgend gleichmäßig nach unten verteilt. Jedes Kind kann als Staudamm gegenüber den von ihm abstammenden ferneren Generationen (Enkel, Urenkel) verstanden werden. Das Vermögen des Erblassers kann daher nicht weiter fließen und verbleibt zu gleichen Teilen bei den Kindern bzw. bei Wegfall eines Kindes bei den Enkeln dieses Stammes. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so kann es nicht nach unten fließen und muss nach oben zu den Vorfahren des Erblassers ausweichen. Leben dessen Eltern noch, so liegt wiederum bildlich ein Staudamm vor und die Eltern erben zu gleichen Teilen. Ist einer der Eltern vorverstorben, so kann das Erbe nicht an dessen Stelle verbleiben und auch nicht weiter nach oben (also zu den Großeltern) fließen. Stattdessen versucht sich die Flüssigkeit, den Weg nach unten zu bahnen, also zu den Abkömmlingen des vorverstorbenen Elternteils und fließt mangels solchen an den anderen Elternteil, sonst an dessen Abkömmlinge. Dieses vereinfachende Bild soll die gesetzlichen Grundsätze nur veranschaulichen, maßgeblich sind allein die gesetzlichen Regelungen.

Es gibt neben dieser vereinfachenden Darstellung viele Sonderfälle. Bei Interesse hieran wird eine Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar als sicherster Weg empfohlen.

Ehegattenerbrecht

Der gesetzliche Erbteil des länger lebenden Ehegatten des Erblassers beträgt, vorbehaltlich der im Anschluss dargestellten Korrektur wegen des ehelichen Güterstandes, neben Abkömmlingen des Erblassers ein Viertel. Hatte der Erblasser keine Abkömmlinge und hinterlässt er neben dem Ehegatten noch Eltern bzw. deren Abkömmlinge, so erbt der Ehegatte zur Hälfte, wiederum vorbehaltlich der nachstehenden Korrektur je nach Güterstand. Neben Großeltern gilt das gleiche, aber mit Besonderheiten, die im Einzelfall geprüft und beraten werden müssen. Sind weder Abkömmlinge noch Eltern und Abkömmlinge von diesen und Großeltern vorhanden, so erbt der Ehegatte allein.

Die vorstehenden Erbquoten erhöhen sich jeweils um ¼, wenn die Eheleute in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und der Ehegatte Erbe wird oder ein Vermächtnis erhält („pauschaler Zugewinnausgleich“). Dies gilt auch dann, wenn der länger lebende Ehegatte keinen konkreten Zugewinnausgleichsanspruch hat.

Bestand beim Erbfall der Güterstand der Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben den Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen (oder deren Abkömmlinge), so erben der Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen. Bei drei und mehr Kindern erhält der Ehegatte jedoch stets ¼ und die Kinder teilen sich die restlichen ¾. Zusätzlich, also ohne Anrechnung auf seinen Erbanteil, kann der länger lebende Ehegatte bei der gesetzlichen Erbfolge den Hausrat und die Hochzeitsgeschenke verlangen („gesetzliches Voraus“), neben Erben der ersten Ordnung nur, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. In bescheidenen Haushalten kann dies die wesentliche Erbmasse beinhalten.

Es gibt weitere Güterstände, wie die eheliche Gütergemeinschaft und den deutsch-französischen Wahlgüterstand sowie ausländische Güterstände. Diese kommen verhältnismäßig selten vor und werden daher hier nicht dargestellt, sondern sind im Einzelfall, wenn sie vorliegen, näher zu prüfen und zu beraten.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlischt, wenn im Erbfall die Voraussetzungen einer Scheidung gegeben sind, d.h. im Regelfall, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben, und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Bei Verwendung einer Scheidungsklausel im Testament kann bereits zu früheren Zeitpunkten das testamentarische („gewillkürte“) Erbrecht des Ehegatten entfallen, z.B. mit dem Stellen eines Scheidungsantrages (also auch ohne „Trennungsjahr“). Die vorstehenden Regeln gelten bei eingetragenen Lebenspartnern entsprechend (vgl. § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz).

Neben der vorstehenden Darstellung gibt es im Eherecht weitere Besonderheiten. Eine Klärung im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt oder Notar bleibt daher als sicherster Weg anzuraten, soweit das Thema „Güterstand“ von Bedeutung oder Interesse ist oder ein Ehevertrag besteht.

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