Kosten für ein Testament

Kosten für ein Testament

Die Kosten für ein Testament können je nach Errichtung, Umfang und Art des Testaments variieren. Neben den eigentlichen Notarkosten können auch weitere Gebühren und Auslagen anfallen, die bei der Erstellung und Verwahrung eines Testaments beachtet werden sollten. Es empfiehlt sich, vor der Erstellung eines Testaments einen Notar oder Rechtsanwalt zu konsultieren und sich über die anfallenden Kosten und Gebühren zu informieren.

Errichtung durch einen Notar

Die Erstellung eines Testaments durch einen Notar ist in der Regel mit Kosten verbunden. Der Notar erhebt eine Gebühr für seine Tätigkeit, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Gemäß der Kostenordnung für Notare (GNotKG) wird für die Beurkundung eines Einzeltestaments eine Gebühr von mindestens 75,00 € erhoben. Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag fallen mindestens 150,00 € an. Diese Gebühren können je nach Wert des Nachlasses höher ausfallen und sind nach einer Gebührentabelle gestaffelt.

Errichtung durch einen Rechtsanwalt

Insbesondere bei größeren Vermögen kann es von Vorteil sein, einen erfahrenen Anwalt mit Expertise im Erbrecht oder Steuerrecht hinzuzuziehen, auch wenn damit möglicherweise höhere Kosten verbunden sind.

Die Kosten für ein Testament bei einem Anwalt können je nach Art der Honorarvereinbarung variieren. In der Regel erfolgt die Absprache zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt, um ein angemessenes Honorar festzulegen. Es gibt zwei Arten von Vereinbarungen: die Pauschalvergütung und die Zeitvergütung.

Bei der Pauschalvergütung wird eine feste Summe vereinbart, die der Anwalt unabhängig vom tatsächlichen Aufwand erhält. Zusätzlich kann vereinbart werden, dass bei unvorhergesehenem Mehraufwand die Summe auf Basis eines Stundensatzes erhöht werden darf. Diese Form der Vergütung bietet eine gewisse Sicherheit für den Mandanten, da er bereits im Voraus weiß, welche Kosten auf ihn zukommen.

Alternativ kann auch eine Zeitvergütung vereinbart werden. Hierbei erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand des Anwalts, basierend auf einem vorher festgelegten Stundensatz. Der Anwalt muss den zeitlichen Aufwand während des Mandats genau dokumentieren, um seinen Anspruch später begründen zu können. Diese Vergütungsart bietet Flexibilität, da der Mandant nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen bezahlt.

Wird keine Honorarvereinbarung getroffen, kann der Anwalt die Erstellung eines Testaments auf Basis einer Beratungsgebühr durchführen. Hierbei darf er für eine Erstberatung eine Gebühr von 190,00 € verlangen und für weitere Beratungstätigkeiten einen Maximalbetrag von 250,00 € zzgl. Umsatzsteuer gemäß § 34 RVG.

Kosten für die Hinterlegung

Zusätzlich zur den Errichtungsgebühren können weitere Kosten entstehen. Die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht und die Registrierung im Zentralen Testamentsregister sind ebenfalls mit Gebühren verbunden. Für die Hinterlegung werden pauschal 75,00 € berechnet, während für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister weitere 15,00 € für ein Einzeltestament und 30,00 € für ein gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag anfallen.

Kosten für eine Testamentsvollstreckung

Im Zusammenhang mit einem Testament können auch Kosten für einen Testamentsvollstrecker entstehen, falls dieser im Testament bestimmt wurde. Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet. Diese Vergütung kann durch den Erblasser festgelegt werden oder anhand der Empfehlung des Deutschen Notarvereins abgeleitet werden.

Weitere Kosten können für ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder eine Testamentseröffnung entstehen. Das Testamentsvollstreckerzeugnis dient dem Testamentsvollstrecker als Legitimationsnachweis und wird vom Nachlassgericht ausgestellt. Die Kosten für ein Testamentsvollstreckerzeugnis richten sich nach dem Wert des Nachlasses und werden gemäß dem GNotKG berechnet.

Kosten für einen Erbschein

Ein Erbschein kann erforderlich sein, um sich als berechtigter Erbe auszuweisen. Die Kosten für einen Erbschein richten sich ebenfalls nach dem Wert des Nachlasses und werden nach dem GNotKG berechnet. Neben den Antrags- und Notarkosten können auch weitere Auslagen wie etwa für eine eidesstattliche Versicherung anfallen.

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