Testament errichten
Wie erstelle ich ein Testament?
Ein Testament kann privatschriftlich (eigenhändig) oder notariell errichtet werden.
Beide Testamentsformen (eigenhändiges / notarielles) führen zu gleichermaßen wirksamen Testamenten und können die gleichen Inhalte haben. Keine der beiden Formen ist für sich genommen „besser“ oder „schlechter“. Mit jeder Testamentsform kann auch ein zuvor in der anderen Form errichtetes Einzeltestament geändert oder aufgehoben werden.
Neben den Kosten sollte auch auf die fachliche Beratung geachtet werden (Notar / Rechtsanwalt), auf die Bequemlichkeit und Praktikabilität bei der Erstellung und Änderung des Testamentes sowie bei der späteren Erbabwicklung, weiterhin auf die Fälschungssicherheit und den Beweiswert, die gewünschte Änderbarkeit und Verwahrung und, wo gewollt, auch auf persönliche / ethische / ästhetische Aspekte (eigene Handschrift versus amtliches Dokument).
Alle Angaben beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Erbrecht.
Zunächst zu den Vor- und Nachteilen beider Wege:
- Kosten: Ein notarielles Testament verursacht Notarkosten, die sich nicht am Umfang der Arbeit des Notars oder der Länge des Testamentes orientieren, sondern am Wert des vom Testament Geregelten – oftmals also am Wert des gesamten Vermögens. Für die konkrete Gebührenhöhe gibt es Gebührentabellen zu notariellen Testamenten gemäß dem „Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare“, die im Internet einsehbar sind. Wer wenig Vermögen hat, für den kann das notarielle Testament somit verhältnismäßig günstig sein, wer viel Vermögen hat, ist evtl. mit Notarkosten in Höhe von vier- bis fünfstelligen Eurobeträgen weitaus höher belastet, als dies bei einem kurzen Testament ohne Weiteres nachvollziehbar ist.
- Erbabwicklung und Erbschein: Ein notarielles Testament kann eine Erbabwicklung ohne Erbschein leichter möglich machen: Zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll vom Nachlassgericht kann das notarielle Testament zur Umschreibung von Grundstücken auf die Erben im Grundbuch genutzt werden. Ein Erbschein, also eine kostenpflichtige Urkunde vom Nachlassgericht mit Angabe der Erben und teilweise auch weiteren Angaben, ist dann für diese Grundbuchkorrektur entbehrlich, wodurch eine Kostenersparnis eintritt. Ist das notarielle Testament eindeutig und wird dessen Wirksamkeit nicht bezweifelt (z.B. von den gesetzlichen Erben) so kann oft auch für Banken und andere Institutionen ein Erbschein entbehrlich sein. Im besten Falle gelingt die Erbabwicklung so ohne Erbschein. Dies ist jedoch nicht selbstverständlich:In komplexen oder strittigen Erbfällen wird sich ein Erbschein auch bei einem notariellen Testament evtl. nicht vermeiden lassen, was für die Erben zusätzliche Kosten (neben den Kosten für das notarielle Testament) verursacht. Auch gelingt der Kostenvorteil nicht, wenn das notarielle Testament bis zum Erbfall noch mehrmals überarbeitet wird, weil dann die mehrfachen Notargebühren höher sind als die Ersparnis beim Erbschein. Überdies enthalten manche Testamente Bedingungen und Klauseln, die dazu führen, dass das Grundbuchamt trotz notariellem Testament einen Erbschein verlangt. Auch ist das notarielle Testament immer (zwingend) amtlich zu hinterlegen und im Zentralregister zu erfassen, wodurch weitere Kosten entstehen, wenn dies sonst nicht gewünscht ist. Schließlich kann ein Erbschein auch günstiger sein als ein Testament, insbes. wenn das Vermögen bei der Testamentserrichtung noch höher ist, dann aber nach und nach verbraucht oder verschenkt wird und beim Erbfall die Gebühr nur noch auf einen Rest berechnet wird. Es ist daher nur im Einzelfall zu klären, ob ein notarielles Testament tatsächlich eine Kostenersparnis bringt.Hinzuweisen ist weiterhin darauf, dass eine Grundstücksübertragung zur Erfüllung einer notariellen letztwilligen Verfügung, z.B. eines Vermächtnisses, geringere Notarkosten als bei privaten Testamenten verursacht. Hierauf entsteht unter den o.g. Voraussetzungen eine einfache statt einer doppelten Gebühr (vgl. Nr. 21100 und Nr. 21102 des Kostenverzeichnisses (KV) des Gerichts- und Notarkostengesetzes, GNotKG).Ergänzend sei an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass viele Maßnahmen der Erbabwicklung auch mittels einer über den Tod hinaus geltenden Vollmacht durchgeführt werden können, sei es über eine postmortale (nach dem Tode wirksam werdende) oder eine transmortale (über den Tod hinaus wirksame) Vollmacht. Mitunter ist ein Erbschein also auch entbehrlich, wenn die Abwicklung mittels Vollmacht gelingt oder durch die Art des Vermögens überhaupt kein Erbschein erforderlich ist.
- Klärung der Testierfähigkeit: Besteht die Möglichkeit bzw. Gefahr, dass später jemand die Testierfähigkeit des Erblassers bezweifeln könnte, so hat ein notarielles Testament den Vorteil, dass der Notar die Testierfähigkeit vor einer Beurkundung prüft und in seiner Urkunde vermerkt. Allerdings ist der Notar kein Mediziner und kein Facharzt für diese Beurteilung, seine Aussage ist daher nur eine von ggf. mehreren Zeugenaussagen über die geistige Verfassung des Testierenden. Allerdings hat die Aussage des Notars als Amtsträger besonderes Gewicht. Hinzu kommt, dass der Notar zur Rechtfertigung seiner ordnungsgemäßen Arbeit auch ein eigenes Interesse hat, die Testierfähigkeit zu bezeugen. Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit sollte jedoch besser ein fachärztliches Gutachten hierüber eingeholt werden, da der Notar kein Mediziner ist und sein Vermerk lediglich einen Anhaltspunkt, jedoch keinen sicheren Beweis liefert.
- Beratung: Neben dem Kostenaspekt ist die Beratungsfunktion zu beachten. Beim notariellen Testament erfolgt eine Beratung durch einen Notar. Berufsbedingt ist von dessen Expertise im Erbrecht auszugehen. Steuerliche Fragen werden hingegen von Notaren regelmäßig nicht beraten, sondern ausdrücklich ausgeklammert. Ein Rechtsanwalt hingegen könnte zivilrechtliche und steuerliche Fragen beraten, wenn er in diesen Thematiken eingearbeitet ist; zudem gibt es im Bereich der Rechtsanwaltschaft die Möglichkeit zur Spezialisierung auf das Erbrecht, z.B. in Form des Fachanwaltes für Erbrecht, dies gibt es bei den Notaren nicht. Ein Steuerberater vermag steuerlich zu beraten, darf berufsrechtlich aber keine Testamente entwerfen, da diese Tätigkeit keine Steuerberatung darstellt, sondern dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterfällt.
- Vom „Handling“ her ist das privatschriftliche Testament leichter zu handhaben, da dieses handschriftlich erstellt, privat oder amtlich hinterlegt und jederzeit physisch vernichtet werden kann, ohne für die Erstellung einen Notar zu konsultieren. Dafür ist die Erstellung, also ggf. seitenlanges Schreiben des Textes, mühsamer als die mündliche Erklärung gegenüber dem Notar.
Sodann zur Erstellung selbst:
Soll das Testament notariell erstellt werden, so kann das Testament entweder durch mündliche Erklärung gegenüber dem Notar errichtet werden oder durch Übergabe eines verschlossenen, bereits vorbereiteten Schriftstückes (auch maschinen- oder computergeschrieben). Bei der ersten Form, dem „offenen Testament“, verschriftlicht der Notar die gewünschten Testamentsinhalte (soweit sie ihm nicht bereits schriftlich übergeben werden), erläutert alle Rechtsfragen und liest das Testament vor, anschließend wird es vom Testierenden und vom Notar unterschrieben. Bei der zweiten Form, dem „verschlossenen Testament“, übergibt der Testierende dem Notar einen verschlossenen Umschlag (idealerweise mit dem eigenem Namen auf dem Umschlag, um Verwechselungen zu vermeiden) und erklärt, dass der Umschlag sein Testament enthalte; der Notar nimmt dies entgegen und protokolliert die Abgabe. Beides sind notarielle Testamente, beide haben die gleichen Kosten und die gleichen Rechtsfolgen.
Bei einem privatschriftlichen Testament ist der ganze Text selber (höchstpersönlich) von Hand zu schreiben (beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern kann abwechselnd geschrieben werden), Schreibpapier und Stift können frei gewählt werden, wobei aus rechtlichen und praktischen Gründen zu unbedrucktem Papier zu raten ist (allenfalls liniert, aber ohne Namensaufdruck), und zu einem dauerhaft unveränderbaren Schreibwerkzeug (z.B. Kugelschreiber, nicht Bleistift). Die Überschrift „Entwurf“ oder eine Fußzeile mit rechtlichen Hinweisen wären hierbei nicht mit abzuschreiben, da andernfalls die Ernsthaftigkeit der Errichtung (der Testierwille) in Frage gestellt werden kann.
Weiterhin ist das privatschriftliche Testament eigenhändig zu unterschreiben (beim gemeinschaftlichen Testament, welches von dieser Software derzeit nicht angeboten und nicht geliefert wird, von beiden Eheleuten / eingetragenen Lebenspartnern). Die Unterschrift soll Vor- und Zunamen enthalten. Ort und Datum sollen angegeben werden.
Bei mehrseitigen Texten ist zu empfehlen, deren Zusammengehörigkeit durch feste Metallklammern („Tackern“), eine Seitennummerierung und ein Handzeichen unten auf jeder Seite zu dokumentieren.
Alle Angaben beziehen sich ausschließlich auf das deutsche Erbrecht.